§
96 StPO
Amtlich verwahrte Schriftstücke
Die
Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher
Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden
und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren
oberste Dienstbehörde erklärt, daß das
Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und
sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds
des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten
einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die
für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige
Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017