§ 459k StPO
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
(1) Der
Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf
Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs
Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung
bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die
Höhe des Anspruchs zu bezeichnen.
(2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die
Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr
zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in
diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es
der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des
Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung
ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung
nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den
sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur,
wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder
dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des
Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein
vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung
oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der
Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch
ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der
Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche
Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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