§ 459l StPO
Ansprüche des Betroffenen
(1) Legt
derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein
vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung
oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der
Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus
der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, kann
er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h
Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger
zurückübertragen oder herausgegeben wird. § 459j Absatz 2 gilt
entsprechend.
(2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung
des Wertersatzes richtet, den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat
auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten
erwachsen ist, kann er im Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem
Verwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraussetzungen des § 459k
Absatz 2 Satz 1 der Verwertungserlös an den Verletzten nach § 459h
Absatz 2 auszukehren gewesen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. Die Befriedigung des Anspruchs muss in allen Fällen durch
eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft
gemacht werden. Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger ist vor der
Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies ausführbar
erscheint.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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