§ 459m StPO
Entschädigung in sonstigen Fällen
(1) In den
Fällen des § 111i
Absatz 3 wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen
Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne
des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen
Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt,
aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k Absatz 2 und 5
Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei
Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind. In
den Fällen des § 111i
Absatz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein
Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des
Verwertungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung nach
den §§ 73c
und 76a
Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit
§ 76a
Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Gegenstand gepfändet wird.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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