§ 459j StPO
Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
(1) Der
Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf
Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs
Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung
bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.
(2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne
weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden
Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller
zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der
Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rückübertragung oder
Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu
versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht
glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist
derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu
hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder
dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Rückübertragung oder
Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein
vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung
oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der
Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch
ergibt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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