Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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/ stpo / § 459i
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 459i StPO
Mitteilungen
(1) Der
Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1
Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a
Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird dem Verletzten unverzüglich
mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt
entsprechend.
(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem
Hinweis auf den Anspruch nach § 459h
Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der
Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch
nach § 459h
Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.