§ 111n StPO
Herausgabe beweglicher Sachen
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c
Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht
mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber
herausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den
Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden
ist, wenn dieser bekannt ist.
(3) Steht der Herausgabe an den
letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines
Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn
dieser bekannt ist.
Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|