§ 94 StPO
Sicherstellung und
Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
(1)
Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu
nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände
in dem Gewahrsam einer
Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der
Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
auch für
Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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