§ 111m StPO
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der
Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere
Person mit der Verwaltung beauftragt werden.
(2) Gegen
Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden,
kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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