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§ 74 StGB
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist. 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Überblick zur Darstellung § 74 StGB

Allgemeines
    Strafähnlicher Charakter der Einziehung
    Ermessensvorschrift
    Verhältnismäßigkeit
§ 74 Abs. 1 StGB
    Straftat
       Jugendstrafrecht
    Tatwerkzeuge
       Innere Verknüpfung
    Betäubungsmittel, Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG
    Erlöse
    Einziehung von Kraftfahrzeugen
    Einziehung ausländischer Vermögenswerte
    Einziehung ausländischer Führerscheine
    Einziehung von Kriegswaffen
    Einziehung von Anwartschaftsrechten
    Einziehung von Grundstücken
§ 74 Abs. 2 StGB
    Eigentumsverhältnisse
      Maßgeblicher Zeitpunkt
      Sicherungseigentum
§ 74 Abs. 3 StGB
    Selbständige Einziehung eines Gegenstandes bei Sicherungsverfahren
§ 74 Abs. 4 StGB
    Besondere Vorschrift
Urteil
    Urteilsformel
       Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände
       Nachholen durch das Rechtsmittelgericht
       Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe
Strafzumessung
    Einziehung und Strafzumessung
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Verschlechterungsverbot
    Beschränkung der Verfolgung gemäß § 430 Abs. 1 StPO
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 74 StGB
 
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