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§ 359 StPO
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1.wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde
unecht oder verfälscht war;
2.wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten
abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht hat;
3.wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung
auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat,
sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung
mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung
eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere
Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet
sind,
6.wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle
festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



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