§ 359 StPO
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Die
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens
zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1.wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde
unecht oder verfälscht war;
2.wenn der Zeuge oder Sachverständige sich
bei einem zuungunsten des Verurteilten
abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer
vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht hat;
3.wenn bei dem Urteil ein Richter oder
Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung
auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner
Amtspflichten schuldig gemacht hat,
sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst
veranlaßt ist;
4.wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das
Strafurteil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil
aufgehoben ist;
5.wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
sind, die allein oder in Verbindung
mit den früher erhobenen Beweisen die
Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung
eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere
Entscheidung über eine Maßregel der
Besserung und Sicherung zu begründen geeignet
sind,
6.wenn der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle
festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung
beruht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017