§ 358 StPO
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
(1) Das
Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen
ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung
zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art
und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil
des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der
Angeklagte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt
hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert
diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu
verhängen. Satz 1 steht auch nicht der
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017