§ 434 StPO
Entscheidung im Nachverfahren
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3)
Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der
Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die
Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen
das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das
Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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