§ 435 StPO
Selbständiges Einziehungsverfahren
(1) Die
Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die
Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und
die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die
Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das
Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen
unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen
Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen
die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen
gilt § 200 entsprechend.
(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und
211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§
424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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