Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein /gesetze
/ stpo / § 436
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 436 StPO
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
(1) Die Entscheidung über die
selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der
Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die
Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig
auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden
ist.
(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.