§ 423 StPO
Einziehung nach Abtrennung
(1) Trennt das Gericht das Verfahren
nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der
Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die
Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen,
auf denen diese beruht, gebunden.
(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate
nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache
getroffen werden.
(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit
sofortiger Beschwerde anfechtbar.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die
Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das
Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die
Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung
richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten
entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die
Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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