§ 324 StPO
Gang der Berufungshauptverhandlung
(1)
Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1
begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der
Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen
Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit
es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der
Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf
verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die
Beweisaufnahme.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|