§ 323 StPO
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
(1)
Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die
Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. In der
Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens
ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und
Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre
wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht
erforderlich erscheint. Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das
Berufungsgericht die Übertragung eines Tonbandmitschnitts
einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2 Satz 2
in ein schriftliches Protokoll an. Wer die Übertragung
hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass
die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Der
Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist eine
Abschrift des schriftlichen Protokolls zu erteilen. Der Nachweis der
Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. Das
schriftliche Protokoll kann nach Maßgabe des § 325
verlesen werden.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur
Rechtfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu
nehmen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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