§ 325 StPO
Verlesung von Urkunden
Bei
der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können
Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über
Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vernommenen
Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den
Fällen der §§ 251 und 253, ohne die
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen
werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen oder
Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten
rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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