§ 253 StPO
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
(1)
Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger,
daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der
hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine
frühere Vernehmung zur Unterstützung seines
Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in
der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren
Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden kann.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017