§ 254 StPO
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder
Widersprüchen
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren
Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden kann.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017