Darstellung
der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::
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allgemein /gesetze
/ stpo / § 422
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E
- S T R A F R E C H T
§ 422 StPO
Abtrennung der Einziehung
Würde die Herbeiführung einer
Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des
Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der
Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das
Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die
Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.