§ 421 StPO
Absehen von der Einziehung
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen
unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der
Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen
erschweren würde.
(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des
Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der
Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das
Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung
ist aktenkundig zu machen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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