§ 265 StPO
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
(1) Der
Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der
gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes
verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
1. sich
erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände
ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3)
Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung
nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche
die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten
zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten
oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der
Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017