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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 264 StPO
Gegenstand des Urteils

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
 
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Gegenstand des Urteils
Überblick zur Darstellung § 264 StPO
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 § 264 Abs. 1 StPO
    Tat
       Umfang der Rechtskraft
       Bedeutung normativer Kriterien für die Bestimmung prozessualer Tateinheit
       Einheitliche Tat bei uneigentlichem Organisationsdelikt
    Kognitionspflicht
    Abgrenzung zur materiell-rechtlichen Tat
       Abgrenzungskriterien
    Abweichungen von der Anklage
       Differenzierende Tatzeiten
    Nachtragsanklage / Rechtlicher Hinweis
    Abtrennung von Verfahrensteilen

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