§ 265a StPO
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
Kommen
Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs.
2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in
geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen
erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen,
oder Zusagen für seine künftige
Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer
Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem
geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so
ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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