§ 420 StPO
Beweisaufnahme
(1) Die
Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über
eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen
stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt
werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen
über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und
Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen
dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der
Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der
Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des
§ 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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