§ 256 StPO
Verlesung der Erklärungen von Behörden und
Sachverständigen
(1)
Verlesen werden können
1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden
Erklärungen
a) öffentlicher Behörden,
b) der Sachverständigen, die für die
Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind,
sowie
c) der Ärzte eines
gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von
Leumundszeugnissen,
2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen,
3. ärztliche Berichte zur Entnahme von
Blutproben,
4. Gutachten über die Auswertung eines
Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des
Blutalkoholgehalts einschließlich seiner
Rückrechnung und
5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene
Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden
über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung
zum Gegenstand haben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen
Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die
Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung
des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht
zu bezeichnen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017