§ 255a StPO
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
(1)
Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer
Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer
Niederschrift über eine Vernehmung gemäß
§§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(§§ 174 bis 184j des
Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis
222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
(§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die
persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis
233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18
Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner
früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der
Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser
mitzuwirken. Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer
dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die
schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu
berücksichtigen und den Grund für die
Vorführung bekanntzugeben. Eine ergänzende Vernehmung
des Zeugen ist zulässig.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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