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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 232 StGB
Menschenhandel

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.

Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Menschenhandel
Überblick zur Darstellung § 232 StGB
 
 Allgemeines
    Gesetzesänderung
    Auslandsbezug
 § 232 Abs. 1 StGB
    Zwangslage
    Auslandsspezifische Hilflosigkeit
       Maßgeblicher Zeitraum
       Person unter 21 Jahren, § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB
    "Dazu Bringen", § 232 Abs. 1 StGB aF
       Zur Fortsetzung der Prostitution bringen
    Altfälle
 § 232 Abs. 3 StGB
    Qualifikationsmerkmale
       Gewerbsmäßige Tatbegehung, § 232 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. StGB aF
       Bandenmäßige Tatbegehung, § 232 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. StGB aF
 § 232 Abs. 4 StGB aF
    Eigenständiger Straftatbestand
    Drohung mit einem empfindlichen Übel
    Einsatz einer "List"
       Listige Anwerbung
    Sich-Bemächtigen
 § 232 Abs. 5 StGB aF
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Menschenhandel, Zuhälterei und Einschleusen von Ausländern
    Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Milderes Recht
Urteil
    Urteilsformel
       Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Führungsaufsicht
    Nebenklage
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       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
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