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§
232 StGB
Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn 1. diese Person ausgebeutet werden soll a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, b) durch eine Beschäftigung, c) bei der Ausübung der Bettelei oder d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll. Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung). (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll, 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder 2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt. (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Zu
den jüngsten Änderungen des § 232 StGB siehe unten Rn. Z.8.2 - Änderungen § 232
StGB. Die Vorschriften der §§ 180b, 181 StGB sind durch Art. 1 Nr. 6 des am 19. Februar 2005 in Kraft getretenen 37. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB ersetzt worden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 176/08). Dies ist im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO; § 2 Abs. 3 StGB zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). Es sind die §§ 232, 233, 233a und 233b StGB neu eingefügt worden. § 232 StGB aF [in der Fassung bis zum 15.10.2016] (Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu § 180b StGB dar (BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). zu § 181 Abs.1 Nr. 1 a.F. siehe BGH, Beschl. v. 20.6.2001 - 3 StR 135/01; BGH, Urt. v. 27.5.2004 - 3 StR 500/03 Der Tatbestand des § 180b Abs. 2 StGB aF ist in § 232 Abs. 1 StGB aF, derjenige des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in § 232 Abs. 4 StGB mit jeweils identischer Strafdrohung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2006 - 2 StR 555/05). § 232 Abs. 1 StGB aF kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 232 Abs. 5 StGB aF gegeben sind (BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234). Kann aber ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter einen minder schweren Fall gemäß § 232 Abs. 5 StGB aF angenommen hätte, ist das neue Recht nicht das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) und es bleibt beim Tatzeitrecht (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). Ebenso ist § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF gegenüber dem 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht das mildere Recht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 2 StR 320/04; BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). siehe auch: nachstehend zur Strafzumessung |
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Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten
nach
§ 232 StGB - unabhängig vom Recht des Tatorts -
(§ 6 Nr.
4 StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB |
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§ 232 Abs. 1 StGB |
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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn 1. diese Person ausgebeutet werden soll a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, b) durch eine Beschäftigung, c) bei der Ausübung der Bettelei oder d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll. Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung). ... § 232 Abs. 1 StGB aF: (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt. ... |
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10 |
Befanden sich die Opfer in ihrem Heimatland
in
prekären
wirtschaftlichen Verhältnissen, ist die damit verbundene
Einschränkung ihrer Entscheidungs- und
Handlungsmöglichkeiten – was
genügt –
konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle
Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2014
- 5
StR 154/14; vgl. zu § 180b StGB aF BGH, Beschl. v. 25.2.1997
– 4 StR 40/97 - BGHSt 42, 399, 400 f.; Eisele in
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 232 Rn.
10 mwN;
siehe auch BT-Drucks. 12/2046 S. 4). Es ist dementsprechend
nicht
erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opfer herrschenden
schlechten sozialen Verhältnissen in Bezug auf das jeweilige
Opfer
noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen (BGH, Beschl.
v.
16.7.2014 - 5 StR 154/14; aM wohl Fischer, StGB, 61. Aufl., §
232
Rn. 9). Beispiel: Das Merkmal der „Zwangslage“ war angesichts der in ihrem Heimatland bestehenden prekären wirtschaftlichen Verhältnisse schon bei der „Rekrutierung“ der drei Nebenklägerinnen in Nigeria erfüllt. Damit kann letztlich offenbleiben, ob die Opfer – durch die Angeklagte veranlasst – bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in Deutschland die Prostitution aufzunehmen, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in Deutschland (unter anderem Forderung, Beträge von über 50.000 € „abzuarbeiten“, Hinweis auf den „Voodoo-Eid“; vgl. dazu UA S. 45 f.) endgültig bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 5 StR 154/14). |
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15 |
Auslandsspezifische
Hilflosigkeit setzt voraus, daß die
betroffene Person aufgrund der spezifischen Schwierigkeiten des
Auslandsaufenthalts nach ihren persönlichen
Fähigkeiten nicht
oder nur wesentlich eingeschränkt in der Lage ist, sich dem
Verlangen nach sexueller Betätigung zu widersetzen.
Maßgebliche Entscheidungskriterien sind u.a. mangelhafte bzw.
nicht vorhandene Deutschkenntnisse, die
Verfügungsmöglichkeit
über Barmittel, das Maß der Überwachung
durch den und
das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit
von dem
Täter sowie die Möglichkeit, die Bundesrepublik
wieder zu
verlassen, die dann eingeschränkt sein kann, wenn der
Täter
die Ausweispapiere der eingereisten Frauen an sich genommen hat (BGH,
Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 608/98 - NStZ 1999, 349, 350; NStZ-RR 2004,
233; BGH, Urt. v. 17.3.2004 - 2 StR 474/03; BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05 jeweils zu § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aF). Unter
Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Tatrichter nicht zuletzt unter
dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der
Persönlichkeitsstruktur der jeweiligen Frauen die
maßgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen
und eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). Sofern der Angeklagte den Pass der Nebenklägerin von Anfang an mit dem Ziel einbehalten hat, die Nebenklägerin daran zu hindern, die Prostitution aufzugeben, läge auch in dem Zeitraum, in dem diese einen solchen Willen nicht gefasst hatte, sondern freiwillig der Prostitution nachgegangen war, ein Vergehen der Zuhälterei auch in der dritten Tatvariante des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Maßnahmen treffen, die die Person davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben) vor (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 3 StR 56/10). siehe auch: § 181a StGB, Zuhälterei --> Rdn. 10.3 |
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15.1 |
Auch wenn grundsätzlich auf den Zeitraum der ersten Phase des Aufenthalts der Prostituierten abzustellen ist (BGH NStZ-RR 2004, 233), schließt dies es jedoch nicht aus, auch einem späteren, von Selbstbewußtsein und einer gewissen Selbständigkeit geprägten Verhalten einer Prostituierten indizielle Bedeutung für das Ausmaß ihrer Hilflosigkeit auch zu einem früheren Zeitpunkt beizumessen. Allerdings ist allein dieses spätere Verhalten hier angesichts der sonstigen Umstände - insbesondere fehlende Deutschkenntnisse, Mittellosigkeit, strenge Überwachung durch den Angeklagten - nicht geeignet, eine auslandsspezifische Hilflosigkeit zu verneinen. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung und Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Kriterien (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). | |
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15.2 |
Dem
Tatgericht ist es nicht verwehrt, aus den im Rahmen einer
Polizeikontrolle festgestellten Paßeintragungen auf das Alter
der Prostituierten von unter 21
Jahren zu schließen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
eine
Fälschung des Reisepasses nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2005 - 2 StR 131/05). Die Verurteilung wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung einer Person unter 21 Jahren gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn die Annahme, die Angeklagten hätten das Alter der unter 21 Jahre alten Zeugin (vor Beginn der Prostitutionsaufnahme) gekannt, nicht hinreichend belegt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2015 - 2 StR 530/14). vgl. auch BGH, Urt. v. 2.4.2014 - 2 StR 554/13 Verbringung der 18-jährigen Nebenklägerin in ein Bordell, die daraufhin - wie beabsichtigt - die Prostitution aufgenommen hat |
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20 |
Das
Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen" setzt voraus, dass der Erfolg der
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des
Täters zurückzuführen ist, er also den
bislang nicht
vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst
hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten
Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem
Maße
auszuüben, abbringt (BGH NStZ-RR 2004, 233; BGH, Beschl. v.
7.7.2009 - 3 StR 132/09; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.1.2010 - 3 StR
507/09 - StV 2010, 296: zu § 233 StGB). Die
Tatbestandsalternative
des „dazu Bringens„ setzt nicht die für
ein
„Einwirken„ (vgl. § 180b a.F.)
erforderliche
Hartnäckigkeit voraus; vielmehr reicht ein schlichtes Angebot
oder
die Vermittlung an einen Prostitutionsbetrieb (vgl. BGH,
Beschl. v.
7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234; zum
„Zuführen„ nach § 180 Abs. 4 StGB
a.F. BGH StV
1986, 297). Vollendung etwa verneint, wenn die Geschädigte von
sich aus an den Angeklagten herantritt, weil sie als Prostituierte
arbeiten will; jedoch Versuchsstrafbarkeit durch das Zeigen des Clubs,
in dem die Geschädigte arbeiten soll (vgl. BGH,
Beschl. v.
7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234). siehe zum Tatbestandsmerkmal des "dazu Bringens" i.S.d. § 233 StGB: § 233 StGB, Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft --> Rdn. 20 |
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20.1 |
Die Vorschrift gilt bei Personen unter 21 Jahren ohne die weiteren Voraussetzungen der Ausnutzung der Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit nicht nur hinsichtlich der Aufnahme der Prostitution sondern darüber hinaus auch dann, wenn die bereits als Prostituierte tätige Person zur Fortsetzung dieser Tätigkeit gebracht wird, wobei es ausreicht, dass der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will (vgl. BGHSt 45, 158, 161 ff.; BGH, Urt. v. 17.3.2004 - 2 StR 474/03 zum früheren § 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB). Ein "Bringen" zur Fortsetzung der Prostitution liegt bei einer Person, die bereits der Prostitution nachgeht, nur dann vor, wenn sie die Prostitution aufgeben oder einschränken will und vom Täter dazu gebracht wird, den bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder bei Veranlassen einer umfangreicheren Tätigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2004 - 2 StR 474/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 180 b Rdn. 18). | |
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25 |
Nach
§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, der weitgehend der seit dem
19.
Februar 2005 geltenden, nunmehr allerdings als Erfolgsdelikt
ausgestalteten Regelung des § 232 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs.
3
Nr. 3 StGB entspricht, wird bestraft, wer
gewerbsmäßig eine
andere Person anwirbt, um sie in Kenntnis ihrer
ausländerspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder
Fortsetzung
der Prostitution zu bestimmen (BGH, Beschl. v.
7.7.2009 - 3 StR 132/09). Das Tatbestandsmerkmal "Anwerben" im Sinne dieser Vorschrift
ist einengend auszulegen und setzt voraus, dass der Täter
massiv
und nachdrücklich auf die Willensbildung des Tatopfers
einwirkt
(vgl. BGH NStZ 1992, 434; BGH NStZ-RR 2004, 233; BGH, Beschl. v.
7.7.2009 - 3 StR 132/09). Nach der früheren Gesetzesfassung
ist
die Absicht des Täters erforderlich, durch sein Werben die
Frauen
in Kenntnis ihrer erwarteten Hilflosigkeit zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution "zu bestimmen", in ihnen also einen
entsprechenden Entschluss erst hervorzurufen (vgl. BGH, Beschl. v.
7.7.2009 - 3 StR 132/09; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 181 Rdn. 14, § 180 b Rdn. 9). Unter „Einwirken„ i.S.d. § 180b StGB a.F. wurde eine intensive Einflußnahme verstanden, die über eine bloße entsprechende unmittelbare psychische Beeinflussung hinausgeht, also mit einer gewissen Hartnäckigkeit geschieht. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung oder auch Gewaltanwendung in Betracht (BGHSt 45, 158, 161 f.; BGHR StGB § 180 a Abs. 4 Einwirken 1 und 2). Demgegenüber setzt die Tatbestandsalternative des „dazu Bringens„ nicht die für ein „Einwirken„ (vgl. § 180b a.F.) erforderliche Hartnäckigkeit voraus; vielmehr reicht ein schlichtes Angebot oder die Vermittlung an einen Prostitutionsbetrieb (vgl. zum „Zuführen„ nach § 180 Abs. 4 StGB a.F. BGH StV 1986, 297; BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234). Die erste Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. wurde als Unternehmensdelikt aufgefasst, wonach die Tat ist bereits vollendet war, wenn der Täter auf das Tatopfer eingewirkt hat, um es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (vgl. BGHSt 45, 158, 163; BGH NStZ 2000, 86; BGH, Urt. v. 17.3.2004 - 2 StR 474/03). Die früher geltende Regelung des § 180b Abs. 2 StGB aF wurde durch die Neufassung in § 232 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ebenfalls modifiziert. Nach der alten Gesetzeslage machte sich wegen Menschenhandels strafbar, wer entweder (unter Ausnutzung der ausländerspezifischen Hilflosigkeit oder in Kenntnis, dass es sich um eine unter 21-jährige Frau handelt) auf das Tatopfer einwirkte, um es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder wer das Tatopfer dazu brachte, diese aufzunehmen oder fortzusetzen. In die Neufassung des § 232 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 StGB hat nur noch die zweite Tatalternative des "Dazu-Bringens" Eingang gefunden. Eine Bestrafung wegen Menschenhandels nach dem früheren (Tatzeit-)Recht ist mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB deshalb ebenfalls nur dann möglich, wenn die Einflussnahme des Täters den Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitutionsausübung herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09). Nach neuem Recht kann nur ein versuchter Menschenhandel vorliegen, weil die frühere Tatbestandsvariante des Einwirkens auf eine Person unter einundzwanzig Jahren, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, entfallen ist, und es nicht zur Prostitutionsausübung gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 176/08). Zum früheren Tatbestandsmerkmal des "Einwirkens" i.S.d. § 180b Abs. 2 Nr. 2 a.F. siehe: BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234. siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB; Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB; Rücktritt, § 24 StGB |
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§ 232 Abs. 3 StGB |
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... (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt. ... § 232 Abs. 3 StGB aF: ... (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder 3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht. ... |
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55 |
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55.1 |
Für
die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung
reicht es
nicht aus, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte
Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat
(§
232 Abs. 1 Satz 2 StGB), um sich dadurch eine nicht nur
vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu
erschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2008 - 4 StR 327/08 -
StraFo 2008, 477; BGH, Beschl. v. 22.2.2011 - 4 StR 622/10). Erforderlich für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1951 - 4 StR 563/51 - BGHSt 1, 383). Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1994 - 1 StR 522/94 - NStZ 1995, 85; BGH, Urt. v. 27.1.1998 - 1 StR 702/97 - NStZ 1998, 305, 306; BGH, Urt. v. 11.2.2000 - 3 StR 308/99 - NStZ 2000, 657, 660; BGH, Beschl. v. 22.2.2011 - 4 StR 622/10). Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungsabsicht gehandelt hat, muss aber festgestellt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2008 - 4 StR 327/08). Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 StGB ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn die Gewerbsmäßigkeit ist, da in dieser Vorschrift das Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht, ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 42, 179, 183; BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09 zu § 181 StGB aF; Lenckner/Perron aaO § 181 Rdn. 17; zu § 232 StGB Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 27; Wolters in SK-StGB 64. Lfg., § 232 Rdn. 38). Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an einer gewerbsmäßig begangenen Tat unterfallen danach dem Strafrahmen des Grundtatbestands (BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09 betr. § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aF). siehe auch: § 28 StGB, Besondere persönliche Merkmale |
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55.2 |
Nach
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von
einem
bis zu zehn Jahren bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat. Für das Handeln als Mitglied einer Bande gelten zunächt die allgemein für Bandentaten entwickelten Maßstäbe. siehe hierzu: Bandentaten |
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... (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer 1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder 2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen. ... |
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60 |
§ 232 Abs. 4 StGB ist keine Qualifikation des § 232 Abs. 1 StGB, sondern ein eigenständiger Straftatbestand mit von § 232 Abs. 1 StGB unabhängigen Voraussetzungen (BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 297/13). | |
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63 |
Ein
derartiges empfindliches Übel droht der Täter nur
dann
an, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit
ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten
im
Sinne des Täterverlangens zu motivieren und von ihm in seiner
konkreten Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung in
besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 3 StR
56/10). Der Bundesgerichtshof konnte offen lassen, ob der Angeklagte nach diesem Maßstab mit seiner Ankündigung, die Nebenklägerin könne nicht länger bei ihm wohnen, wenn sie sich nicht weiter prostituiere, in Verbindung mit dem "Einbehalten des Passes" ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt hat, weil dies allenfalls auf der Hilflosigkeit, die für die des Deutschen nicht mächtige sowie des Lesens und Schreibens "im wesentlichen" unkundige Nebenklägerin mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbunden war. Eine hierdurch bewirkte Willensbeugung wird indes in § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB gesondert unter Strafe gestellt, der sich mithin in derartigen Fällen als Privilegierung gegenüber § 232 Abs. 4 Satz 1 StGB darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 3 StR 56/10). |
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65 |
Eine „List“ im Sinne des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfordert ein Ausschalten des Widerstands des Opfers gegen die Prostitution durch täuschende Machenschaften (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 297/13). Das lediglich unredliche und arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, genügt zur Verwirklichung des Verbrechenstatbestands nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1980 - 1 StR 192/80; BGH, Urt. v. 20.10.1997 - 3 StR 266/76 - BGHSt 27, 28; BGH, Urt. v. 9.10.2013 - 2 StR 297/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 232 Rn. 28). | |
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65.5 |
zu Abs. 4 Nr. 1 "Listige Anwerbung" siehe z.B. BGH, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 StR 482/03 - wistra 2004, 299 | |
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70 |
Tathandlung
des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB ist das
Sich-bemächtigen einer anderen Person unter Einsatz von
Gewalt,
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, wobei der
Täter in der Absicht handeln muss, das Opfer zur Aufnahme der
Prostitution oder zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen im
Sinne des § 232 Abs. 1 StGB zu veranlassen (BGH, Urt. v.
19.11.2009 - 3 StR 87/09; Eisele in Schönke/Schröder,
StGB
27. Aufl. § 232 Rdn. 34). Der Tatbestand ist mit dem Erlangen
der
tatsächlichen Gewalt über die betroffene Person
vollendet
(BGH, Urt. v.
19.11.2009 - 3 StR 87/09; Fischer aaO § 232 Rdn.
32). Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem Sich-Bemächtigen in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Handlungen zu bringen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2008 - 2 StR 90/08; Fischer StGB 55. Aufl. § 232 Rdn. 32). siehe zum Tatbestandsmerkmal Sich-Bemächtigen auch: Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB; Geiselnahme, § 239b StGB |
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§ 232 Abs. 5 StGB aF |
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... (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. |
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75 |
Umstände,
die die Annahme eines minder schweren Falles des
§
232 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen können, sind etwa eine nur
kurzfristige Beschäftigung des Opfers, seine erhebliche
Mitschuld
an der Tat oder Taten von Personen, die selbst Tatopfer sind.
Für
§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt die Prüfung eines
minder
schweren Falles nahe, wenn das Alter des Tatopfers nur knapp unter der
Schutzgrenze liegt, bei Fehlen schädigender oder
ausbeuterischer
Tendenz oder bei der Veranlassung einer freiwilligen
Prostitutionstätigkeit (vgl. BGH,
Beschl. v. 7.3.2006 - 2 StR 555/05; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 232 Rdn. 34). siehe auch: Zusammentreffen von Milderungsgründen, § 50 StGB |
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Konkurrenzen |
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K.1 |
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB) und Einschleusen von Ausländern (§§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) können durch Überschneidung der Ausführungshandlungen tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2006 - 2 StR 404/06; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.5.2004 - 2 StR 112/04). | |
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K.2 |
Die Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsvariante des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; BGH, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 StR 384/09; Fischer StGB 56. Aufl. § 232 Rdn. 35). | |
Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 232 Abs. 1 StGB:
6 Monate bis 5
Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe § 232 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe § 232 Abs. 3 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 232 Abs. 3 StGB in den Fällen des Absatzes 2, wenn einer der in § 232 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StGB bezeichneten Umstände vorliegt: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB: 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung): 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung): 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB: 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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S.2 |
§
232 StGB a.F. kann im Verhältnis zu § 180b Abs.
2 StGB a.F.
milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im
konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles
(§ 232 Abs. 5 StGB) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445; BGH,
Beschl. v.
7.4.2005 - 2 StR 524/04 - NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH,
Beschl. v. 7.3.2006 - 2 StR 555/05; BGH, Beschl. v. 18.7.2006 - 4 StR 98/06). § 180b und § 181 StGB sind durch das am 19. Februar 2005 in Kraft getretene 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB ersetzt worden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das neue Recht milder und deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB anwendbar ist. Zwar sind die Strafrahmen für Menschenhandel nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. und § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB gleich. Dies gilt auch für den schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB; für minder schwere Fälle des schweren Menschenhandels enthalten § 181 Abs. 2 StGB a.F. und § 232 Abs. 5 StGB dieselben Strafrahmen. § 232 Abs. 5 StGB sieht jedoch für minder schwere Fälle des Menschenhandels nach Absatz 1 dieser Vorschrift einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, während das alte Recht keinen Strafrahmen für minder schwere Fälle des Menschenhandels nach § 180 b Abs. 2 StGB a. F. enthielt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 2 StR 176/08). siehe auch oben unter Allgemeines und Milderes Recht, § 2 StGB |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur
Klarstellung im Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung" zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2007 - 2
StR 207/07 - NStZ-RR 2010, 73; BGH, Beschl. v. 26.3.2008 -
2 StR 90/08;
Fischer aaO § 232 Rdn. 3). Die Verwirklichung des Absatzes 4 des § 232 StGB ist im Tenor als schwerer, nicht aber als "besonders" schwerer Menschenhandel zu kennzeichnen, weil diese Tatbestandsvariante gegenüber der ebenfalls als schwerer Menschenhandel zu bezeichnenden Qualifikation des Absatzes 3 keinen erhöhten Strafrahmen aufweist (BGH, Beschl. v. 6.7.2007 - 2 StR 207/07 - NStZ-RR 2010, 73). Ob es sich beim Absatz 4 des § 232 StGB nicht um eine Qualifikation, sondern um einen eigenen Tatbestand handelt (so auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 25; a.A. Wolters in SK-StGB § 232 Rdn. 41 ff.) und ob die Verwirklichung beider Tatalternativen im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist, hat der Bundesgerichtshof in BGH, Beschl. v. 6.7.2007 - 2 StR 207/07 - NStZ-RR 2010, 73 offen gelassen. |
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U.1.2 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von
Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH, Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH, Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
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U.2 |
War
der Angeklagte im Besitz des Passes der Nebenklägerin,
bedarf
es der Feststellung, wie der Angeklagte in dessen Besitz gekommen ist;
zudem muss bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 232
Abs. 1
Nr. 1 StGB festgestellt sein, dass er den Pass einbehalten hat, um die
Situation der Nebenklägerin als Ausländerin zu
verschlechtern
und sie in ihrer Fähigkeit, sich seinem Ansinnen zu
widersetzen,
zu schwächen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 3 StR
56/10;
Fischer,
StGB 57. Aufl. § 232 Rdn. 10). Dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), "weil er sich aus den Prostitutionseinkünften der Nebenklägerin eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollte", reicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2008 - 4 StR 327/08). siehe zur Gewerbsmäßigkeit vorstehend zu § 232 Abs. 3 Nr. 3 1.Alt. StGB |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für § 232 Abs. 1 beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Für § 232 Abs. 2 und 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist jeweils 10 Jahre - § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB. | |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Verbrechen
und Vergehen nach § 232 StGB stellen Katalogtaten
nach
§ 100a Abs. 2 Nr. 1 i StPO dar, bei denen unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1
StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen
Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer
technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer
Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h
StPO
unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat,
begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so
dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.2.5 |
Verbrechen
und Vergehen nach § 232 Abs. 3 StGB gehören
zu den in
§ 100c Abs. 2 Nr. 1 g StPO genannten besonders schweren Straftaten
(Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet
werden
darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
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Z.4 |
§
233b StGB sieht bei Straftaten nach § 232 StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor.
Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er
weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über
die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c, 67d Abs. 2
bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68 StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Der
durch eine rechtswidrige Tat nach § 232 StGB Verletzte
kann
sich der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im
Sicherungsverfahren mit der Nebenklage anschließen
(§ 395
Abs. 1 Nr. 4 StPO). siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Z.5.2 |
Dem
Nebenkläger ist nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO auf
seinen
Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein
Verbrechen nach § 232 StGB verletzt ist. Dem Nebenkläger ist nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 232 StGB verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand |
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Z.7 |
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Z.7.1 |
Nach
§ 255a
Abs. 2 StPO kann in Verfahren wegen Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174
bis 184j
StGB) oder
gegen das Leben (§§ 211 bis 222
StGB), wegen Misshandlung von
Schutzbefohlenen (§ 225
StGB) oder wegen Straftaten gegen die
persönliche Freiheit nach den §§ 232
bis 233a
StGB die
Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der
Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung
ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit
hatten, an dieser mitzuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des
Zeugen ist zulässig. siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 232 StGB wird verwiesen in: § 6 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten, § 46b StGB § 126 StGB siehe auch: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB § 138 StGB siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB § 233 StGB siehe auch: Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB § 261 StGB siehe auch: Geldwäsche, § 261 StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO § 255a StPO siehe auch: § 255a StPO, Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung § 395 StPO siehe auch: Befugnis zum Anschluss, § 395 StPO § 397a StPO siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand |
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Z.8.2 |
Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom
15.10.2016 durch das Gesetz zur
Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert. Zuvor hatte
§ 232 StGB
folgenden Wortlaut: "§ 232 StGB Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder 3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht. (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer 1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder 2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) |
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