§ 395 StPO
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
(1) Der
erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im
Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen,
wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1. den §§ 174 bis 182, 184i und 184j des
Strafgesetzbuches,
2. den §§ 211 und 212 des
Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3,
§§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6. § 142 des Patentgesetzes, § 25
des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des
Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den
§§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den
§§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den
§§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, §
33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie und den §§ 16
bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder
Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2. die durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen
Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat,
insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz
1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des
Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen
öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der
schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens
zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung
von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a
beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der
erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger
anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren
zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach
§ 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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