§ 154a StPO
Beschränkung der Verfolgung
(1) Fallen
einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren
Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
1. für die zu erwartende Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2. neben einer Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer
anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder
die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die
Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die
übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden.
§ 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die
Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift
kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des
Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in
das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer
Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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