§ 154b StPO
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
(1)
Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen
werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen
internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die
Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der
die inländische Verfolgung führen kann, neben der
Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die
gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht
fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen
werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder
zurückgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein.
§ 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr
beträgt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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