§ 154c StPO
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder
Erpressung
(1)
Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§
240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine
Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der
Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen,
wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne
unerläßlich ist.
(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158)
und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt,
so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens
absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne
unerlässlich ist.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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