§ 158 StPO
Strafanzeige; Strafantrag
(1) Die Anzeige einer
Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft,
den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten
mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche
Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang
seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung
soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit,
Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt
werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen
Strafverfahren, gefährdet erscheint.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur
auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder
der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden.
(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter
Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union begangene Straftat an, so
übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des
Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
des anderen Mitgliedstaats, wenn für
die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der
Tat nach § 153c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann
abgesehen werden, wenn
1. die Tat und die für ihre
Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen
ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der
verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen
wäre.
(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig,
erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die
Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die
schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem
Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm
verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt
unberührt.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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