§ 172 StPO
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
(1) Ist
der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den
Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung
die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu.
Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die
Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach
§ 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des
vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller
binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung
beantragen. Hierüber und über die dafür
vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht,
wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht
zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine
Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage
verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §
153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs.
1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den
Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der
§§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der
öffentlichen Klage begründen sollen, und die
Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten
dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem
für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den
Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|