§
153a StPO
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
(1) Mit
Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten
kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage
absehen und zugleich dem
Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet
sind, das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen,
und die Schwere der Schuld nicht
entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in
Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens eine
bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu
erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten
Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich
mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und
dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu
machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6. an einem sozialen
Trainingskurs teilzunehmen oder
7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach §
4a des
Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen
setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den
Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens
sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6
höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft
kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die
Frist einmal für die Dauer von drei Monaten
verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch
Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und
ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so
werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat,
nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den
Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig
einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2
bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und
8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine
Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt
worden sind.
(3) Während des Laufes der für die
Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b
findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit
Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass
personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den
Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des
sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt
werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die
Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt
wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|