§ 246a StPO
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung
über eine Unterbringung
(1) Kommt in Betracht, dass die
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so
ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über
den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.
Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des
Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines
Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach
§ 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c,
59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch,
psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat
(Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den
Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden,
soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer
solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten
nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der
Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|