§ 246 StPO
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
(1) Eine
Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das
Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät
vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so
spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so
spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der
zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so
kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der
Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und
der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts
geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das
Gericht nach freiem Ermessen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017