§ 245 StPO
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
(1) Die
Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die
sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei
denn, daß die Beweiserhebung
unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der
Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der
Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht
nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist
abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im
übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die
bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn
zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang
besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn
der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|