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§ 247 StPO
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden
ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
Überblick zur Darstellung § 247 StPO
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 § 247 Satz 1 bis 3 StPO
    Allgemeines
    Gerichtsbeschluss
    Ausschluss des Angeklagten im Sachaufklärungs- und Zeugenschutzinteresse
       Gefährdung der Wahrheitsfindung
       Gesundheitsgefahr für den Zeugen
       Entfernung und audiovisuelle Zeugenvernehmung
       Einverstandliches Verlassen
    Während der Vernehmung
       Anfrage des 5. Strafsenats
       Entscheidung des Großen Senats
       Sachbeweiserhebung
       Anfrage des 5. Strafsenats
       Heilungsmöglichkeit
    Einzelfälle
 § 247 Satz 4 StPO
    Unterrichtung des Angeklagten
       Sinn und Zweck der Unterrichtung
       Verfahrensförmlichkeit
       Relativer Revisionsgrund
       Zeitpunkt
       Art und Weise
    Reihenfolge bei Wiederherstellung der Öffentlichkeit und Wiederzulassung der Anwesenheit des Angeklagten
    Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO
       Ausnahmefälle
       Keine Zusammenhangsformel bei § 247 StPO

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