§ 247 StPO
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
Das
Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte
während einer Vernehmung aus dem
Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein
Mitangeklagter oder ein Zeuge
werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit
nicht sagen.
Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren
als Zeuge
in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das
Wohl des Zeugen zu
befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen
Person als Zeuge in Gegenwart
des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils
für ihre Gesundheit
besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von
Erörterungen über
den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet
werden, wenn ein
erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu
befürchten ist. Der Vorsitzende hat den
Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen
Inhalt dessen zu
unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder
sonst verhandelt worden
ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017