§ 153 StPO
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat
das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als
gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse
an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht
bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß
erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat
verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht
in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205
angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und
der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit
durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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