§ 231 StPO
Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der
erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen.
Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die
Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während
einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch
oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen
Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende
geführt werden, wenn er über die Anklage schon
vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht
für erforderlich erachtet.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017