§ 231a StPO
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den
Angeklagten
(1) Hat
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine
Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand
versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die
ordnungsmäßige Durchführung oder
Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die
Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage
vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder
fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für
unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu
verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des
Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem
beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder
verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit
der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von
dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner
Abwesenheit verhandelt worden
ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung
eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann
bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen
den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie
hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist
bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu
unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen
dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist
ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den
Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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