§ 229 StPO
Höchstdauer einer Unterbrechung
(1) Eine
Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu
einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor
jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Kann ein Angeklagter oder eine zur
Urteilsfindung berufene Person zu einer Hauptverhandlung,
die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit
nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2
genannten Fristen während der Dauer
der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen,
gehemmt; diese Fristen enden
frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende
der Hemmung stellt das Gericht durch
unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht
spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden
Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von
neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der
Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein
Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag
fortgesetzt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017