§ 228 StPO
Aussetzung und Unterbrechung
(1)
Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren
Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht.
Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt,
unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein
Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht
eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der
Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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