Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 227
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 227 StPO
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


 
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Überblick zur Darstellung § 227 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
§ 227 StPO
    Anwesenheitspflicht bei mehreren gleichzeitig mandatierten Verteidigern
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de