§ 171 StPO
Einstellungsbescheid
Gibt die
Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen
Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der
Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den
Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem
Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist,
über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür
vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend
für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung
berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der
Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf
Übersetzung stellen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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