§ 170 StPO
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten
die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der
öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den
Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist
oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um
einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017